Betriebliche Altersvorsorge (BAV)
Die betriebliche Altersvorsorge hilft Ihnen dabei Ihre Rentenlücke, mit Hilfe von Arbeitgeber und staatlichen Förderungen, zu mindern
Gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) § 1 Absatz 1 Satz 1, ist die Definition der betrieblichen Altersvorsorge:
Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters- Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung) […]
D.h. es handelt sich um eine Leistungszusage vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, woraus ein Anspruch entsteht. Vorsorge mit Hilfe des Arbeitgebers existiert in Deutschland schon seit über 100 Jahren. Damals begannen die großen Unternehmen ein Vermögen für deren Mitarbeiter anzusparen und im Ruhestand als eine Rente auszuzahlen.
Die klassische Form ist die Entgeltumwandlung, welche der Arbeitnehmer selbst finanziert. Durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wandelt der Arbeitgeber Teile des Gehalts in eine Zusage auf spätere Versorgungsleistungen um. Im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge zahlt hier der Arbeitnehmer den Beitrag nicht selbst ein, sondern überlässt dies dem Arbeitgeber.
Die Beiträge zum Aufbau einer Betriebsrente können vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer allein oder aber auch von beiden gemeinsam aufgebracht werden.
Bei der Entgeltumwandlung, die der Arbeitnehmer finanziert, wird mit dem Arbeitgeber vereinbart, Teile des Gehalts in eine Zusage auf spätere Versorgungsleistungen umzuwandeln.
Im Unterschied zur privaten Altersvorsorge zahlt der Arbeitnehmer also seinen Beitrag nicht selbst ein, sondern überlässt dies dem Arbeitgeber. Der zahlt die Beiträge in der Regel direkt aus dem unversteuerten Bruttogehalt in einen Vorsorgevertrag, zum Beispiel mit einer Versicherungsgesellschaft, ein.
Seit dem 1. Januar 2002 haben alle rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung (auch geringfügig Beschäftigte).
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) dient dazu, eine zusätzliche Rente aufzubauen, um die Rentenlücke im Alter zu verringern. Des Weiteren sind folgende Absicherungen möglich:
Arbeitgeberfinanzierte Versorgungen sind spätestens nach drei Jahren und wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind unverfallbar, d.h. diese können Ihnen bei Ausscheiden nicht mehr entzogen werden. Der Arbeitgeber kann diese Regelungen nur zu Ihren Gunsten anpassen. Entgeltumwandlungen sind per Gesetz sofort von Beginn an unverfallbar. Mit einer solchen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft haben Sie folgende Möglichkeiten:
Nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern auch für den Fall, dass Sie arbeitslos werden, gibt es verschiedene Wege, wie Sie mit Ihrer Direktversicherung verfahren können. Sie können den Vertrag in dieser Zeit beitragsfrei stellen und später von einem neuen Arbeitgeber übernehmen lassen beziehungsweise das angesparte Kapital mitnehmen.
Es ist normalerweise nicht möglich, die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen. Selbst wenn einer Kündigung der betrieblichen Rente ausnahmsweise zugestimmt wird, kann das angesparte Geld trotzdem erst mit Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden. Zudem wird eine Nachzahlung von eingesparten Steuern, Sozialabgaben und Verwaltungskosten fällig. Eine bessere Alternative ist es, die betriebliche Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen, um so die monatlichen Beiträge einzusparen.
Die Auszahlung ist der betrieblichen Altersvorsorge ist frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bzw. ab dem 62. Lebensjahr möglich.
Ob Sie eine lebenslange Rente oder eine Kapitalauszahlung wählen, die Auszahlungen müssen wie bei der Riester-Rente als sogenannte Einkünfte voll versteuern.
In der Regel sind die Steuern aufgrund der Steuerprogression bei der Kapitalauszahlung höher. Nur bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage können Rentner von der sogenannten Fünftelregelung profitieren. Die Kapitalauszahlung wird steuerlich so behandelt, als erhielte der Bezieher diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.
Bei der Rentenvariante müssen Sie ein bestimmtes Alter erreichen, damit man mehr Rente ausbezahlt bekommt, als man in die bAV eingezahlt hat.
Betriebsrenten, wie z.B. die Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, werden steuerlich etwas anders behandelt. Denn bereits in der Ansparphase werden 20 Prozent Steuern fällig. In der Auszahlungsphase werden sie dann mit einem reduzierten Ertragsteil versteuert. Einmalauszahlungen sind gar steuerfrei. Allerdings müssen Sie dann die vollen Krankenversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente bezahlen. Dies nennt man auch Doppelverbeitragung, da man bei solchen Altverträgen während der Ansparphase bereits Sozialabgaben bezahlt hat.
Im Rentenalter werden folgende Zahlungen fällig:
Sofern Sie als Rentner in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, müssen Sie die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe selbst zahlen, da der Arbeitgeberbeitrag zur GKV im Alter wegfällt. Insgesamt müssen Rentner, stand heute, ca. 18 Prozent Sozialabgaben abführen. Mitglieder von privaten Krankenversicherungen müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Seit dem 1. Januar 2020 werden aber Rentner bei den Sozialabgaben entlastet. Hier gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro pro Monat. Erst wenn diese Summe überschritten wird, müssen Krankenkassenbeiträge bezahlt werden. Der Freibetrag verändert sich jedes Jahr gemäß der durchschnittlichen Lohnentwicklung.
Ein Vorteil für die Bezieher der Grundsicherung ist, dass Betriebsrenten bis 200 Euro pro Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet werden. Somit haben auch Geringverdiener seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) mehr von ihrer zusätzlichen Altersvorsorge.
In Deutschland gibt es fünf Durchführungswege zur betrieblichen Altersversorgung:
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab. Auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen können über diese Form abgesichert werden. Anspruch auf die Leistungen aus der Versicherung (Bezugsberechtigter) ist der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Finanzierung der Beiträge erfolgt durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, durch die Entgeltumwandlung aus dem Gehalt. Des Weiteren ist es möglich, dass die bAV von beiden Parteien gemeinsam finanziert wird.
Für Arbeitnehmer ist ein Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
Da die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei sind, werden die Leistungen in der Leistungsphase (zum Rentenbeginn) voll versteuert. Je nach Höhe der Rente kann dies jedoch vorteilhaft sein, da sie im Ruhestand über weniger Einkommen und damit über einen niedrigeren Steuersatz verfügen.
Der Arbeitgeber schließt bei der Pensionskasse eine Rentenversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab. Hier können ebenenfalls, wie bei der Direktversicherung, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen abgesichert werden. Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen werden kann. Diese Kasse gewährt dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die vereinbarten Leistungen. Die Beiträge können entweder vom Arbeitgeber alleine, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden Parteien gemeinsam finanziert werden.
Der Pensionsfonds ist eine unabhängige und selbstständige Versorgungseinrichtung, die der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt und vereinbarte Altersvorsorgeleistungen erbringt. Durch so genannte Pensionspläne werden die versprochenen Leistungen geregelt. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber direkt an den Pensionsfonds überwiesen. Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Im Gegensatz zu der Direktversicherung und der Pensionskasse müssen die Versorgungsleistungen in Form von lebenslangen Rentenzahlungen erbracht werden, d.h. eine einmalige Kapitalauszahlung ist nicht möglich.
Für Arbeitnehmer ist ein Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
Der Pensionsfonds ist in Deutschland der jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Im Vergleich zu den anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung kann ein höherer Teil in Aktien investiert werden und dadurch eine höhere Chance auf Rendite. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung stehen im Versorgungsfall (Eintritt in den Ruhestand) mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung.
Der Pensionsfonds werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) überwacht.
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung mehrerer Trägerunternehmen. Der große Vorteil hier, die Leistungshöhen sind fast unbegrenzt und große Versorgungslücken im Alter können damit geschlossen werden. Damit ist sie ideal zur Versorgung von Fach- und Führungskräften sowie für Gesellschafter oder Geschäftsführer geeignet.
Die Beiträge sind für Arbeitnehmer in voller Höhe steuerfrei und bis zu 4 Prozent der BBG-GRV (West) sozialversicherungsfrei. Die späteren Leistungen werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert.
Versorgungsverpflichtungen werden vollständig ausgelagert. Der Arbeitgeber wird Trägerunternehmen der Unterstützungskasse und führt, die vom Arbeitnehmer umgewandelten Gehaltsanteile, als Zuwendungen der Unterstützungskasse zu.
Je nach Leistungsplan, ist eine einmalige Kapitalzahlung oder eine laufende Rentenzahlung möglich. Ebenfalls können Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen abgesichert werden.
Bei dieser Art der Zusage verpflichtet sich ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen bei Eintritt des Versorgungsfalls (Ruhestand, Tod oder Invalidität) die versprochene Leistung aus betrieblichen Mitteln zu zahlen. Für diese Zusage bildet das Unternehmen extra Rückstellungen in der Bilanz. Um das finanzielle Risiko für das Unternehmen zu verringern, kann eine s.g. Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. In diesem Fall schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben seiner Arbeitnehmer ab. Anders als bei den anderen Durchführungswegen, ist hier der Arbeitgeber der Bezugsberechtigte und erhält im Leistungsfall die vereinbarte Leistung, um wiederum seinem Leistungsversprechen gegenüber dem Arbeitnehmer nachzukommen.
Leider ist es heutzutage sehr schwierig, für die individuelle Lebenssituation, selbstständig die passende Altersvorsorge zu finden, insbesondere wenn es um die betriebliche Altersvorsorge geht.
Früher waren viele Arbeitnehmer entweder ihr komplettes Arbeitsleben bei einem Unternehmen angestellt oder schon sehr früh mit dem eigenen Unternehmen selbstständig. Heute kann das schon mal häufiger wechseln – Flexibilität wird auf dem Arbeitsmarkt geschätzt! Neben dem passenden Durchführungsweg spielt das Trägerunternehmen (Versicherungsgesellschaft) eine bedeutende Rolle, da die versprochenen Leistungen in ferner Zukunft benötigt werden. Unsere bAV-Experten beantworten Ihre Fragen und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung für Sie oder für Ihr Unternehmen.